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Öffnungszeiten

Hallenbad

Montag
09:00 - 14:00 Uhr
Dienstag
(Frühschwimmen: 06:30 - 08:00) | 13:00 - 21:30 Uhr
Mittwoch
13:00 - 21:30 Uhr
Donnerstag
(Frühschwimmen: 06:30 - 08:00) | 16:00 - 21:30 Uhr
Freitag
(Frühschwimmen: 06:30 - 08:00) | 18:00 - 21:30 Uhr
Samstag
10:00 - 21:30 Uhr
Sonntag
08:00 - 17:30 Uhr
Feiertag
08:00 - 21:30 Uhr

Die Badezone ist 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

Für das Frühschwimmen gilt der ermäßigte Eintrittspreis (außer in Ferienzeiten) in Höhe von 3,50 Euro.  Letzter Einlass ist um 07:15 Uhr. Während des Frühschwimmens ist das Warmsprudelbecken geschlossen.

Geänderte Öffnungszeiten während der Schulferien (Baden-Württemberg) werden unter News bekannt gegeben. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben vorbehalten.

Freibad

Geöffnet vom 11. Mai bis 15. September, Montag bis Sonntag - 08:00 - 20:30 Uhr.
Das Hallenbad ist vom 11. Mai bis Mitte September geschlossen.

  • Badeschluss 30 Minuten vor Schließung des Bades
  • Letzter Einlass ist jeweils eine Stunde vor Ende der Öffnungszeit
  • Unbegrenzte Badezeit

Eintrittspreise

Erwachsene

Einzeleintritt
4,50 Euro
Familientarif
4,00 Euro
Sozialtarif
3,50 Euro
10er Punktekarte
38,50 Euro
20er Punktekarte
71,50 Euro
Abendkarte (ab 18 Uhr)
3,50 Euro
Saisonkarte*
143,00 Euro

Kinder ab 4 Jahren

Einzeleintritt
3,50 Euro
Familientarif
3,00 Euro
Sozialtarif
2,50 Euro
10er Punktekarte
27,50 Euro
20er Punktekarte
49,50 Euro
Saisonkarte*
99,00 Euro

Hallo liebe Kinder,

ich bin ein Waschbär und das neue Maskottchen vom Schwarzwaldbad. Ich brauche dringend eure Hilfe, weil ich noch keinen Namen habe! Bitte stimmt hier ab, wie ich heißen soll.

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Haus- und Badeordnung für das Schwarzwaldbad Bühl

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

Die Haus- und Badeordnung wird von der Bühler Sportstätten GmbH erlassen und dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Schwarzwaldbades.

 

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1)  Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Verträgen gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2)  Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäftsleitung der Bühler Sportstätten GmbH ausgesprochen werden.

(3)  Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (DS-GVO) werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(4)  Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(5)  Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Bühler Sportstätten GmbH erlaubt.

 

§ 3 Öffnungszeiten, Preise

(1)  Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.

(2)  Die Badezone ist 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

(3)  Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden. Durch das Schul- und Vereinsschwimmen sowie für Kursangebote kann die Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile eingeschränkt sein.

(4)  Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Badebetriebes kann es erforderlich sein, einzelne Betriebsteile für die Nutzung durch Badegäste zu schließen. Insbesondere kann durch einen witterungsbedingt starken Besuch des Freibades eine Schließung des Hallenbades zur Verstärkung der Wasseraufsicht im Freibad notwendig sein.

(5)  Bei anhaltend schlechten Witterungsbedingungen (z. B. anhaltender Regen) in der Sommersaison, können einzelne Teile oder das gesamte Freibad geschlossen werden.

(6)  Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises.

(7)  Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.

 

§ 4 Zutritt

(1)  Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

(2)  Der Zutritt ist nur unter Verwendung einer Einzeleintrittskarte, nach Abbuchung eines Eintrittes auf einer Mehrfacheintrittskarte oder unter Verwendung einer Sondergruppenkarte an den Drehkreuzanlagen möglich.

(3)  Der Besuch des Bades endet mit dem Verlassen des Bades über eine der Drehkreuzanlagen. Ein erneuter Zutritt ist nur entsprechend Absatz 2 möglich.

(4)  Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. für die Wasserrutschen) sind möglich.

(5)  Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

(6)  Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:

  • die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
  • die Tiere mit sich führen,
  • die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die 
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden 
leiden.
  • die Waffen mit sich führen

 

§ 5 Allgemeine Verhaltensregeln

(1)  Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

(2)  Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Entgelt erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

(3)  Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.

(4)  Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.

(5)  Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäftsleitung.

(6)  Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.

(7)  Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

(8)  Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.

(9)  Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In den vom Kioskbetrieb bewirtschafteten und entsprechend gekennzeichneten Bereichen ist der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken nicht gestattet.

(10)  Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.

(11)  Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Dies gilt auch für Wasserpfeifen.

(12)  Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

(13)  Die allgemeinen Garderobenschränke und Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Für eine dauerhafte Nutzung werden gesonderte Garderobenschränke vermietet. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen und nicht gemieteten Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

 

§ 6 Haftung

(1)  Die Bühler Sportstätten GmbH haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Bühler Sportstätten GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(2)  Als wesentliche Vertragspflicht der Bühler Sportstätten GmbH zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist.

(3)  Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der Bühler Sportstätten GmbH werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Bühler Sportstätten GmbH nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

(4)  Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch die Bühler Sportstätten GmbH zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Bühler Sportstätten GmbH in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

(5)  Die Bühler Sportstätten GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (siehe § 36 Absatz 1 Nr. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).

 

§ 7 Verhaltensregeln im Badebetrieb

(1)  Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Bei Verlust wird ein gesondertes Entgelt erhoben.

(2)  Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur in üblicher Badekleidung (Burkini zählen zur üblichen Badekleidung) ohne Taschen gestattet.

(3)  Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.

(4)  Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.

(5)  Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

(6)  Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett oder den Sprungturm betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.

(7)  Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.

(8)  Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.

(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

 

Bühl, den 01.04.2019
Bühler Sportstätten GmbH
Die Geschäftsleitung